Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1962Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die zufriedenstellende Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten. Eine solche Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
NOR12146854
Alte Dokumentnummer
N9196210436E