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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 319/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 319/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1962,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 319/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Abänderungen

  1. Absatz eins,Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; eine solche Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wurden, in Kraft.
  2. Absatz 2,Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen erfolgen durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile. Solche Abänderungen bedürfen der Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146855

Alte Dokumentnummer

N9196210437E