Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1984Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang D
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Höhensegelfluggebiete
Als Höhensegelfluggebiete gemäß § 56 Abs. 1 werden nachstehende Lufträume, die nach oben durch die Flugfläche 250, nach unten durch die Flugfläche 190 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt sind, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen, festgelegt: Als Höhensegelfluggebiete gemäß Paragraph 56, Absatz eins, werden nachstehende Lufträume, die nach oben durch die Flugfläche 250, nach unten durch die Flugfläche 190 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt sind, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen, festgelegt:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.) Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.)
Dokumentnummer
NOR12147383
Alte Dokumentnummer
N9196740007L