Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1999Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 74. AlarmdienstParagraph 74, Alarmdienst
(1)Absatz eins,Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugsicherungsstellen (§ 67) gemäß § 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung, BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 66,), der von den Flugsicherungsstellen (Paragraph 67,) gemäß Paragraph 120, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist. (2)Absatz 2,Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des § 35 Abs. 5 für alle Luftfahrzeuge auszuüben,Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 5, für alle Luftfahrzeuge auszuüben,
für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oderfür die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (Paragraph 68, Absatz 2,), oder
soweit dies möglich ist, von denen die Flugsicherungsstellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.
Dokumentnummer
NOR12159698
Alte Dokumentnummer
N9199959115L