Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Praktischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Prüfling hat bei Genauigkeits- und Geschicklichkeitsflügen sowie bei simulierten Not- und Gefahrenzuständen nachzuweisen, daß er die Führung des Flugzeuges im Fluge beherrscht. Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten und der Angaben im Flughandbuch festzulegen.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Prüfung auf einem Flugzeug mit einem Abfluggewicht von mehr als 2 000 kg, so wird mit der Grundbefähigung auch die Typenbefähigung nachgewiesen.
Schlagworte
Notzustand, Genauigkeitsflug
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147517
Alte Dokumentnummer
N9196842449L