Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht
§ 24.Paragraph 24,
Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach Abs. 3 abzuschließen. Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach Absatz 3, abzuschließen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 3 sindVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 3, sind
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach den §§ 21 und 22 sowie nach § 47 unddie erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach den Paragraphen 21 und 22 sowie nach Paragraph 47, und
die einwandfreie Durchführung von wenigstens 20 Flügen, deren Start und Landung jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden; mindestens zehn Abflüge und Landungen müssen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Prüfung erfolgt sein.
(3)Absatz 3,Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer entfernten Flugplatz mit einer Ziellandung bei Nacht.
(4)Absatz 4,Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5)Absatz 5,Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der geltenden Fassung) anzurechnen.Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Motorflugzeugpiloten (Paragraph eins, Absatz 3, Teil IA Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der geltenden Fassung) anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147519
Alte Dokumentnummer
N9196842451L