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§ 27 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erweiterung der Grundbefähigung für Militärflugzeugführer

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer kann erweitert werden um
    1. Litera a
      die Typenerweiterung (Paragraph 28,),
    2. Litera b
      die Kunstflugbefähigung (Paragraph 30,),
    3. Litera c
      die allgemeine Lehrbefähigung (Paragraph 31,),
    4. Litera d
      die Schleppflugbefähigung (Paragraph 32,),
    5. Litera e
      die Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen (Paragraph 32 a,),
    6. Litera f
      die Instrumentenflugbefähigung (Paragraph 48,),
    7. Litera g
      die Instrumentenfluglehrbefähigung (Paragraph 51,)
    8. Litera h
      die Verbandflugbefähigung (Paragraph 52,) und
    9. Litera i
      die Tiefflugbefähigung (Paragraph 53,).
  2. Absatz 2,Erweiterungen nach Absatz eins, sind bis zum Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung gültig.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Erweiterungen, die in den letzten sechs Monaten einer Gültigkeitsperiode im Militärflugzeugführerschein eingetragen wurden, sind die sonst für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer vorgesehenen besonderen Voraussetzungen nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende Sperre einer Flugzeugtype), die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehenen Zeitraum zu verlängern, wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147521

Alte Dokumentnummer

N9196842453L