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§ 3 MLPV 1968

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198031.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 3, Allgemeine Voraussetzungen für die Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-Personalausweisen

  1. Absatz eins,Militärluftfahrt-Personalausweise dürfen nur ausgestellt oder deren Gültigkeitsdauer erneuert werden, wenn der Anwärter (Inhaber des ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises)
    1. Litera a
      verläßlich (Paragraph 4,) ist,
    2. Litera b
      nach den Bestimmungen dieser Verordnung körperlich und geistig geeignet (Paragraphen 10, ff, 55, 62 und 67) ist und
    3. Litera c
      nach den Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Teiles dieser Verordnung fachlich befähigt ist.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-Personalausweisen kann nur verlängert werden, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die allgemeinen Erfordernisse nach Absatz eins, gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen - ausgenommen Militär-Flugschülerausweisen - ist von jener Militärdienststelle, bei welcher der Anwärter zuletzt ausgebildet wurde, beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter zu beantragen. Dem Antrag sind zwei Paßbilder des Anwärters, die diesen einwandfrei erkennen lassen und auf denen die Identität zu bescheinigen ist, anzuschließen. Militärluftfahrt-Personalausweise sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung auszustellen.
  4. Absatz 4,Den Anträgen nach Absatz 3, sind Nachweise über die durchgeführte Ausbildung und über den Erfolg einer allenfalls nach den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Prüfung des Anwärters anzuschließen.
  5. Absatz 5,Anträge um Ausstellung von Militär-Flugschülerausweisen sowie um Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer aller Militärluftfahrt-Personalausweise hat der Einheitskommandant unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu stellen.
  6. Absatz 6,Dem Antrag auf Ausstellung eines Militär-Flugschülerausweises und eines Militär-Fallschirmspringerscheines sind überdies anzuschließen
    1. Litera a
      eine Erklärung des Anwärters, daß er sich freiwillig der vorgesehenen Ausbildung unterzieht, sowie
    2. Litera b
      bei Minderjährigen eine beglaubigte Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  7. Absatz 7,Bestehen während der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises begründete Zweifel am Vorliegen der Verläßlichkeit, der körperlichen und geistigen Eignung oder an der fachlichen Befähigung, so ist der Militärluftfahrt-Personalausweis dem Inhaber zu entziehen und das in Zweifel gezogene Erfordernis zu überprüfen.
  8. Absatz 8,Die im Paragraph 2, Ziffer 21, festgelegte Befristung der Ruhenszeit gilt nicht, wenn und solange der Inhaber im Besitze eines gleichartigen Zivilluftfahrt-Personalausweises oder, wenn ein solcher für eine Tätigkeit im Bereich der Zivilluftfahrt nicht vorgesehen ist, überwiegend in einer Verwendung (einem Dienstverhältnis) steht, deren (dessen) Inhalt dem Tätigkeitsbereich des Militärluftfahrt-Personalausweises gleichartig ist.
  9. Absatz 9,Welche Zivilluftfahrt-Personalausweise gleichartig im Sinne dieser Verordnung sind, bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsbereiches.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147498

Alte Dokumentnummer

N9196842430L