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§ 30 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Kunstflugbefähigung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen auszuführen, ist durch die Eintragung „Kunstflüge“ als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung der Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Kunstflugprüfung nach folgenden Absatz 3 und 4,
  3. Absatz 3,Bei der Kunstflugprüfung sind folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. Litera a
      ein Überschlag aus der Normalfluglage nach oben,
    2. Litera b
      je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
    3. Litera c
      je eine Rolle nach links und nach rechts,
    4. Litera d
      ein halber Überschlag nach oben mit anschließender halber Rolle nach links und nach rechts,
    5. Litera e
      je eine halbe Rolle nach links und nach rechts mit einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem halben Überschlag aus dem Rückenflug nach unten,
    6. Litera f
      Trudeln mit mindestens je zwei vollen Umdrehungen nach links und nach rechts,
    7. Litera g
      ein Rückenflug von mindestens 15 Sekunden Dauer.
  4. Absatz 4,Die Figuren nach Absatz 3, sind in einem Prüfungsflug mit einem befähigten Prüfer an Bord durchzuführen, wobei die Figuren in einer vom Prüfling festgelegten Reihenfolge unmittelbar aneinanderzureihen sind. Der Prüfungsflug ist mit einer Ziellandung abzuschließen.
  5. Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Kunstflugbefähigung hat der Militärpilot unter Aufsicht eines Militärfluglehrers (Paragraph 31,) mindestens zwei Flüge nach Absatz 3 und 4 durchzuführen. Werden die Flüge mit einem Militärflugzeug von mehr als 2 000 kg durchgeführt, so sind die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Prüfung nach den Absatz 3 und 4 erforderlich. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147523

Alte Dokumentnummer

N9196842455L