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§ 32 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Schleppflugbefähigung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Segelflugzeuge oder andere angehängte Gegenstände (Zieldarstellungsgeräte) mit Militärflugzeugen zu schleppen, ist durch die Eintragung „Schleppflüge“ als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Schleppflugbefähigung sind:
    1. Litera a
      Ausführung von mindestens vier Schleppflügen unter Aufsicht eines Militärfluglehrers, der die Erweiterung Schleppflugbefähigung hat, und die
    2. Litera b
      erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung nach Absatz 3,
  3. Absatz 3,Bei der Zusatzprüfung hat der Pilot einen Schleppflug mit zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen als Achterfigur mit einer Schräglage von 20 bis 30 Grad auszuführen.
  4. Absatz 4,Die Zusatzprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
  5. Absatz 5,Bei den gemäß Absatz 2 und 3 erforderlichen Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten bzw. befähigten Segelflieger geführt wird, oder ein anderer Gegenstand (Schleppbanner, Schleppsack) geschleppt werden.
  6. Absatz 6,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind zwei Schleppflüge innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
  7. Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Schleppflugbefähigung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 bis 5 erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147525

Alte Dokumentnummer

N9196842457L