Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen einer bestimmten Type auch Außenabflüge und Außenlandungen - ausgenommen Hochgebirgslandungen - durchzuführen, ist durch die Eintragung „Außenlandungen“ unter Beifügung der Flugzeugtype als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
die Durchführung von wenigstens 50 Ziellandungen an verschiedenen Tagen, bei verschiedenen Windverhältnissen und verschiedenen Anflugarten in eine Aufsetzzone unter Aufsicht eines Fluglehrers; von den 50 Ziellandungen sind wenigstens 20 Landungen mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen Gewicht durchzuführen;
die Durchführung von wenigstens je 20 Landungen und Abflügen auf/von wenigstens zwei verschiedenen Plätzen außerhalb von Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers. Der Schwierigkeitsgrad der verwendeten Plätze muß den Flugeigenschaften des verwendeten Flugzeuges entsprechen.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung und die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von wenigstens je zehn Außenlandungen und -abflügen, bei der Erneuerung unter Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.Für die Verlängerung und die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von wenigstens je zehn Außenlandungen und -abflügen, bei der Erneuerung unter Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147526
Alte Dokumentnummer
N9196842458L