Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Typenerweiterung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Militärhubschrauber einer anderen Type als der Type nach § 33 dürfen im Fluge geführt werden, wenn die betreffende Type im Militär-Hubschrauberführerschein eingetragen ist (Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet auch die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern dieser Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.Militärhubschrauber einer anderen Type als der Type nach Paragraph 33, dürfen im Fluge geführt werden, wenn die betreffende Type im Militär-Hubschrauberführerschein eingetragen ist (Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet auch die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern dieser Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung der Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung, deren
theoretischer Teil aus Gegenständen der lit. a bis e des § 35, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Type, undtheoretischer Teil aus Gegenständen der Litera a bis e des Paragraph 35,, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Type, und
praktischer Teil aus den Flügen nach § 36praktischer Teil aus den Flügen nach Paragraph 36
besteht.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (§ 13) der Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen. Die Flüge sind auf die nach § 39 Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Paragraph 13,) der Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen. Die Flüge sind auf die nach Paragraph 39, Absatz eins, erforderliche Flugzeit anzurechnen.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach Abs. 2 abzulegen; § 39 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach Absatz 2, abzulegen; Paragraph 39, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147534
Alte Dokumentnummer
N9196842466L