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§ 42 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Allgemeine Lehrbefähigung für Militär-Hubschrauberführer

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militärhubschrauberführern und diese zu Erweiterungen (Paragraph 2, Ziffer 5,) der Grundbefähigung - mit Ausnahme zur Instrumentenflugbefähigung - auszubilden, ist durch die Eintragung „Fluglehrer“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind neben den allgemeinen Bestimmungen (Paragraph 17,)
    1. Litera a
      eine abgeschlossene Ausbildung nach den Paragraphen 43, 44, 52 und 53 sowie
    2. Litera b
      nach Ablegen der Prüfung nach Paragraph 17, Absatz 2, die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht eines Militärfluglehrers von
      1. Ziffer eins
        wenigstens einem Flugschüler bis zum Abschluß der Grundausbildung (Paragraph 33, Absatz 3,) oder
      2. Ziffer 2
        einem Militär-Hubschrauberführer bis zur Eintragung einer Typenerweiterung und einer anderen Erweiterung.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die erfolgreiche Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Absatz eins,) ist es erforderlich, daß der Militär-Hubschrauberführer bei Flügen verschiedener Art nachweist, daß er den Militärhubschrauber auch am Sitz des zweiten Piloten beherrscht.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147535

Alte Dokumentnummer

N9196842467L