Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern Außenabflüge und Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz) - ausgenommen Hochgebirgslandungen (§ 44) - durchzuführen, ist durch die Eintragung „Außenlandungen“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern Außenabflüge und Außenlandungen (Paragraph 9, Luftfahrtgesetz) - ausgenommen Hochgebirgslandungen (Paragraph 44,) - durchzuführen, ist durch die Eintragung „Außenlandungen“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
die Durchführung von Landungen auf wenigstens 50 verschiedenen Plätzen außerhalb von Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers. Von den 50 verschiedenen Plätzen sind zumindest 20 mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen Fluggewicht durchzuführen;
die Durchführung von Schwebeflügen in einer Höhe von 2 bis 3 m über Grund; bei diesen Flügen muß der Hubschrauber nach links und nach rechts um einen auf dem Boden markierten Punkt gedreht werden, wobei die Längsachse des Hubschraubers ständig auf diesen Punkt gerichtet sein soll. Bei dem einen Flug hat der vorderste Teil des Hubschraubers während der Drehbewegungen in einem Kreis von 2 m Radius um den markierten Punkt zu verbleiben; bei dem anderen Flug hat der Heckrotor während der Drehbewegungen in einem Kreis von 5 m Radius um diesen markierten Punkt zu verbleiben.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung und die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von wenigstens je 20 Außenlandungen und -abflügen, bei der Erneuerung unter Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.Für die Verlängerung und die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von wenigstens je 20 Außenlandungen und -abflügen, bei der Erneuerung unter Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147536
Alte Dokumentnummer
N9196842468L