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§ 66 MLPV 1968

Fassungen
27.11.1968 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6627.11.196831.12.2012 BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

27.11.1968BGBl. Nr. 395/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 66, Lehrbefähigung

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Anwärter zu Militär-Bordtechnikern auszubilden, ist als Erweiterung im Militär-Bordtechnikerschein durch die Eintragung „Bordtechnikerlehrer“ zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      Nachweis der fachlichen Befähigung durch Ablegen einer Prüfung, bei welcher die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind,
    2. Litera b
      Besitz eines gültigen Militär-Bordtechnikerscheines und
    3. Litera c
      Durchführung der Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers bei Flügen von mindestens 200 Stunden Gesamtflugdauer.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die erfolgreiche Tätigkeit als Bordtechnikerlehrer während der Gültigkeitsperiode erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera a und b erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147558

Alte Dokumentnummer

N9196842490L