Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 66. LehrbefähigungParagraph 66, Lehrbefähigung
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Anwärter zu Militär-Bordtechnikern auszubilden, ist als Erweiterung im Militär-Bordtechnikerschein durch die Eintragung „Bordtechnikerlehrer“ zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
Nachweis der fachlichen Befähigung durch Ablegen einer Prüfung, bei welcher die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind,Nachweis der fachlichen Befähigung durch Ablegen einer Prüfung, bei welcher die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind,
Besitz eines gültigen Militär-Bordtechnikerscheines und
Durchführung der Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers bei Flügen von mindestens 200 Stunden Gesamtflugdauer.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche Tätigkeit als Bordtechnikerlehrer während der Gültigkeitsperiode erforderlich.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die erfolgreiche Tätigkeit als Bordtechnikerlehrer während der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit.a und b erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera a und b erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147558
Alte Dokumentnummer
N9196842490L