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§ 66b MLPV 1968

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 66b01.01.198031.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 66 b,

  1. Absatz eins,Besondere Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftbildnerscheines sind
    1. Litera a
      die Bordtauglichkeit des Anwärters; Paragraph 62, gilt sinngemäß;
    2. Litera b
      die Ablegung einer Prüfung nach Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Teil; sie ist unbeschadet der Bestimmungen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen.
  3. Absatz 3,Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:
    1. Litera a
      Bewertung eines Luftbildeinsatzes; Berechnung der erforderlichen Luftbildarten, Geräteauswahl und Zusammenstellung, Wettereinfluß, Filmauswahl;
    2. Litera b
      Flugvorbereitung und Berechnung von Flugplänen für die unmittelbare Dauer des Luftbildeinsatzes;
    3. Litera c
      Flugzeugkunde, soweit sie für die Durchführung von Luftbildeinsätzen von Bedeutung ist;
    4. Litera d
      Verhaltensregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notfällen.
    5. Litera e
      Erste Hilfe bei Unfällen.
  4. Absatz 4,Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling selbständig Luftbilder herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147560

Alte Dokumentnummer

N9196842492L