Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66bParagraph 66 b
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 66b.Paragraph 66 b,
(1)Absatz eins,Besondere Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftbildnerscheines sind
die Bordtauglichkeit des Anwärters; § 62 gilt sinngemäß;die Bordtauglichkeit des Anwärters; Paragraph 62, gilt sinngemäß;
die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2 bis 4.die Ablegung einer Prüfung nach Absatz 2 bis 4,
(2)Absatz 2,Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Teil; sie ist unbeschadet der Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen.Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Teil; sie ist unbeschadet der Bestimmungen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen.
(3)Absatz 3,Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:
Bewertung eines Luftbildeinsatzes; Berechnung der erforderlichen Luftbildarten, Geräteauswahl und Zusammenstellung, Wettereinfluß, Filmauswahl;
Flugvorbereitung und Berechnung von Flugplänen für die unmittelbare Dauer des Luftbildeinsatzes;
Flugzeugkunde, soweit sie für die Durchführung von Luftbildeinsätzen von Bedeutung ist;
Verhaltensregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notfällen.
Erste Hilfe bei Unfällen.
(4)Absatz 4,Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling selbständig Luftbilder herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147560
Alte Dokumentnummer
N9196842492L