Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 68. Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer sonstiger Militärluftfahrt-PersonalausweiseParagraph 68, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer sonstiger Militärluftfahrt-Personalausweise
(1)Absatz eins,Sonstige Militärluftfahrt-Personalausweise sind 24 Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.Sonstige Militärluftfahrt-Personalausweise sind 24 Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist eine wenigstens sechsmonatige Verwendung innerhalb der Gültigkeitsperiode in einer Funktion, zu welcher die Befähigung nach dem sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweis bescheinigt wird, erforderlich.
(3)Absatz 3,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises oder einer einzelnen Erweiterung eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist die jeweils für die Bescheinigung der Befähigung erforderliche Prüfung abzulegen, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147562
Alte Dokumentnummer
N9196842494L