Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
11. Bestimmungen für Militärluftfahrzeug-Werkmeister
§ 79. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister (Flugwerk, Triebwerk oder Bordausrüstung)Paragraph 79, Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister (Flugwerk, Triebwerk oder Bordausrüstung)
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister ist die Fähigkeit, die ordnungsgemäße Durchführung aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, der Auswechslung von Teilen, Instrumenten oder Geräten und die Durchführung befohlener Änderungen an Flugwerk oder Triebwerk oder Bordausrüstung von Militärluftfahrzeugen zu überwachen und Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen. Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines zu bescheinigen.Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister ist die Fähigkeit, die ordnungsgemäße Durchführung aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, der Auswechslung von Teilen, Instrumenten oder Geräten und die Durchführung befohlener Änderungen an Flugwerk oder Triebwerk oder Bordausrüstung von Militärluftfahrzeugen zu überwachen und Bescheinigungen nach Absatz 2, auszustellen. Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines ist ferner befähigt, über die Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten Bescheinigungen auszustellen.Der Inhaber eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines ist ferner befähigt, über die Durchführung der im Absatz eins, bezeichneten Arbeiten Bescheinigungen auszustellen.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147573
Alte Dokumentnummer
N9196842505L