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§ 86b MLPV 1968

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 86b01.01.200131.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises für leitende Militärluftfahrttechniker

Paragraph 86 b,

  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Ausstellung sind:
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt oder eines technisch-naturwissenschaftlichen Universitätsstudiums,
    2. Ziffer 2
      im Anschluss eine dreijährige Praxis im Bereich des gehobenen oder höheren militärluftfahrttechnischen Dienstes einschließlich facheinschlägiger Lehrgänge,
    3. Ziffer 3
      ein Tätigkeitskatalog als Nachweis für die Eignung zur Durchführung von konkreten Arbeiten nach Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2, und
    4. Ziffer 4
      die Ablegung der Prüfung nach Paragraph 86 c,
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird durch eine gleichwertige Qualifikation, die den Verwendungserfolg in der angestrebten Verwendung erwarten lässt, ersetzt. Eine gleichwertige Qualifikation liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige Verwendung gemäß den Paragraphen 79, oder 83 und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übernahme in die Verwendungsgruppe A1/v1 oder A2/v2 im militärluftfahrttechnischen Dienst oder
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Berufsreifeprüfung, der Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule, einer Fachhochschule oder eines Universitätsstudiums in einer anderen als der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Richtung und die Ablegung eines Kolloquiums, in dem die luftfahrtspezifischen Erfordernisse nachzuweisen sind,
    gegeben ist.
  3. Absatz 3,In die nach Absatz eins, Ziffer 2, geforderte Praxiszeit sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten bei einem Luftverkehrsunternehmen, der Luftfahrtindustrie gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins,, sofern für diese Tätigkeiten die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 86 b, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich war, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren und
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach den Paragraphen 69, 74, 79, oder 83, sofern sie nicht Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, waren, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren und
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten im gehobenen oder höheren militärluftfahrtechnischen Dienst vor Ablegung des Kolloquiums gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis zu einem Ausmaß von einem Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR40013198