Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ortsgesprächsgebühr für die von
Teilnehmersprechstellen aus geführten GesprächeOrtsgesprächsgebühr für die von, Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Ortsgesprächsgebühr ist auf Ortsgespräche sowie auf Gespräche im Nahbereich (Entfernung bis 25 km) anzuwenden und beträgt:
Schilling
für 1 Stunde ...................................... 40,-
(2)Absatz 2,Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der Dauer der Benützung der Anschlüsse bei Verbindungen für abgehende Gespräche zu ermitteln, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen zum Gespräch führen oder nicht.
(3)Absatz 3,Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so ist für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147684
Alte Dokumentnummer
N9197042593L