Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.09.198731.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT römisch vier

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES FÜR DEN

ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN

FERNSCHREIB-, DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES,

GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN

Fernschreib-Grundgebühr, Herstellungs- und, Verlegungsgebühren

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Gebühr beträgt:

                                                          monatlich

                                                          Schilling

  für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim

  Fernschreibanschlußamt sowie für die Bereithaltung

  und Instandhaltung der Anschlußleitung

  (Fernschreib-Grundgebühr) .........................         360,-

  1. Absatz 2,Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des Paragraph 19, sinngemäß.
  2. Absatz 3,Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
  3. Absatz 4,Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147700

Alte Dokumentnummer

N9197042609L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P27/NOR12147700