Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES FÜR DEN
ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN
FERNSCHREIB-, DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES,
GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN
Fernschreib-Grundgebühr, Herstellungs- und
VerlegungsgebührenFernschreib-Grundgebühr, Herstellungs- und, Verlegungsgebühren
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Gebühr beträgt:
monatlich
Schilling
für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim
Fernschreibanschlußamt sowie für die Bereithaltung
und Instandhaltung der Anschlußleitung
(Fernschreib-Grundgebühr) ......................... 360,-
(2)Absatz 2,Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des Paragraph 19, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(4)Absatz 4,Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147700
Alte Dokumentnummer
N9197042609L