Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
15.04.1981
Außerkrafttretensdatum
31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Verkehr.
(2)Absatz 2,Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig.Das Amt für Schiffahrt (Paragraph 31, des Schiffahrtspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1971,) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig. (3)Absatz 3,Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr zulässig.
(4)Absatz 4,Zur Erlassung von Verordnungen sowie zur Erlassung von Bescheiden gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 ist der Bundesminister für Verkehr zuständig.Zur Erlassung von Verordnungen sowie zur Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins und 4 ist der Bundesminister für Verkehr zuständig.
(5)Absatz 5,Die Kosten für die Mühewaltung der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in § 3 Abs. 1 genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen, Ausstellung von Zeugnissen sowie für die Gutachten sind vom Reeder zu tragen.Die Kosten für die Mühewaltung der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen, Ausstellung von Zeugnissen sowie für die Gutachten sind vom Reeder zu tragen.
(6)Absatz 6,Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Reeder die Kosten der Reise als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) zu ersetzen.Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Reeder die Kosten der Reise als Barauslagen (Paragraph 76, AVG 1950) zu ersetzen.
Anmerkung
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12148074
Alte Dokumentnummer
N9197250954J