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Art. 14

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 119/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 119/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1979,

Typ

Vertrag - Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 119/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Beachte

1. Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

2. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 19. September 2007 wurde im Verhältnis zur Russischen Föderation Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr hinsichtlich der Befreiung von der Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 suspendiert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2007,).

Text

Artikel 14

Ziffer eins Die Personen- und Gütertransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne befreit.

Ziffer 2 Personentransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Benützung von Straßen verbunden sind, befreit.

Schlagworte

Personentransport

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039209