Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1973Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 15
Transporte auf Grund dieses Abkommens dürfen nur unter der Bedingung des vorherigen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für jedes zur Durchführung eines Transportes verwendete Kraftfahrzeug durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40039210