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Art. 2

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,

Typ

Vertrag - Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 453/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

römisch eins. Personentransporte

Artikel 2

Ziffer eins Regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen werden durch Übereinkunft zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile durchgeführt.

Ziffer 2 Anträge für die Durchführung derartiger Transporte werden rechtzeitig den jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile schriftlich übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Transportunternehmers (Firma), Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen der Transportunternehmer Fahrgäste aufnehmen oder absetzen wird, sowie die beabsichtigte Betriebsperiode.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039178