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Art. 3

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,

Typ

Vertrag - Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 453/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 3

Ziffer eins Für nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen zwischen beiden Staaten oder auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser Staaten, ausgenommen die in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Transporte, sind Genehmigungen erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile erteilt werden.

Ziffer 2 Der Antrag um Erteilung der Genehmigung für nicht regelmäßige Personentransporte gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist durch den Unternehmer an die zuständigen Behörden seines Staates zu richten und von diesen den zuständigen Behörden des anderen Staates zu übermitteln.

Ziffer 3 Für jeden nicht regelmäßigen Personentransport mit Omnibussen ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die zu einer Fahrt hin und zurück berechtigt, wenn in der Genehmigung nichts anderes vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039179