Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1973Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 3
1.Ziffer eins Für nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen zwischen beiden Staaten oder auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser Staaten, ausgenommen die in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Transporte, sind Genehmigungen erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile erteilt werden.
2.Ziffer 2 Der Antrag um Erteilung der Genehmigung für nicht regelmäßige Personentransporte gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist durch den Unternehmer an die zuständigen Behörden seines Staates zu richten und von diesen den zuständigen Behörden des anderen Staates zu übermitteln.
3.Ziffer 3 Für jeden nicht regelmäßigen Personentransport mit Omnibussen ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die zu einer Fahrt hin und zurück berechtigt, wenn in der Genehmigung nichts anderes vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40039179