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Art. 4

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,

Typ

Vertrag - Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 453/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 4

Ziffer eins Keiner Genehmigung bedürfen nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen:

  1. Litera a
    wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt;
  2. Litera b
    wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise in einer fortlaufenden Richtung, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt und dieser leer in den Staat zurückkehrt, in dem er zugelassen ist.

Ziffer 2 Bei Auswechslung eines betriebsunfähigen Omnibusses durch einen betriebsfähigen ist ebenfalls keine Genehmigung erforderlich.

Ziffer 3 Bei der Durchführung von in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Transporten muß der Lenker des Omnibusses eine Liste der Fahrgäste mitführen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039180