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Art. 5

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,

Typ

Vertrag - Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 453/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

römisch zwei. Gütertransporte

Artikel 5

Ziffer eins Gütertransporte zwischen beiden Staaten oder auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser Staaten werden mit Ausnahme der in Artikel 6 dieses Abkommens angeführten Transporte durch Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder Sattelanhänger auf Grund von Genehmigungen durchgeführt, die von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile erteilt werden.

Ziffer 2 Für jeden Gütertransport, der mit einem Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder Sattelanhänger durchgeführt wird, ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die für eine Fahrt hin und zurück berechtigt, wenn nichts anderes in der Genehmigung vorgesehen ist.

Ziffer 3 Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile übermitteln einander alljährlich eine gegenseitig vereinbarte Anzahl von Genehmigungsformularen für Gütertransporte. Diese Formulare müssen mit dem Stempel und der Unterschrift der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilte, versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039181