Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1973Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 21
Mit der Durchführung von Personen- und Gütertransporten auf Grund dieses Abkommens verbundene praktische Fragen können zwischen Organisationen und Betrieben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt werden.
Schlagworte
Personentransport
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40039216