Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,

Typ

Vertrag - Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 453/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Verletzung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Abkommens zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, wird die zuständige Behörde des anderen Staates über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039217