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Art. 5

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1974,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 537/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 5

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

(1) Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug, Ausflug oder während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

(2) Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in Luftfahrzeugen sowie deren Aufenthalt in und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den Fluggästen und der Besatzung selbst oder in deren Namen und hinsichtlich der Fracht des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beim Ein- und Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

Schlagworte

Einflug, Einflugvorschrift, Abfertigungsvorschrift, Paßvorschrift, Einreisevorschrift, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011464

Dokumentnummer

NOR12148331

alte Dokumentnummer

N9197443069L