Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1974,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 537/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011464

Dokumentnummer

NOR12148332

Alte Dokumentnummer

N9197443070L