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Art. 7

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1974,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 537/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes der Vertragschließenden Teile auf den vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Treibstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles oder für dieses in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort an Bord genommen werden und ausschließlich zur Verwendung beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien bestimmt sind, sind von denselben Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern, die im Hoheitsgebiet des letzteren Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit, selbst wenn diese Vorräte auf den Teilen der Reise verwendet werden, die über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in das sie eingeführt bzw. in dem sie an Bord genommen wurden, zurückgelegt werden. Es kann verlangt werden daß die oben erwähnten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle verbleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Schlagworte

Treibstoffvorrat, Zollkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011464

Dokumentnummer

NOR12148333

Alte Dokumentnummer

N9197443071L