Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 439/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 439/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1988,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 439/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Überweisung von Erträgen

  1. Absatz eins,Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, den es auf ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielt hat, in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so sind diese Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055693