Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 439/1988Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10aArtikel 10 a
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10a
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Ferner erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Dokumentnummer
NOR40055694