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Art. 10a

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 439/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10a heute01.07.1988 BGBl. Nr. 439/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1988,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 439/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10a

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Ferner erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055694