Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1974Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 11
Beratungen und Statistiken
1.Ziffer eins Im Sinne enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung und zufriedenstellende Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.
2.Ziffer 2 Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, welche von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Verkehrsaufkommens, welches von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wird, zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Dokumentnummer
NOR40055695