Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 20.12.1974 — BGBl. Nr. 756/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute20.12.1974 BGBl. Nr. 756/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

20.12.1974BGBl. Nr. 756/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 11

Beratungen und Statistiken

Ziffer eins Im Sinne enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung und zufriedenstellende Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.

Ziffer 2 Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, welche von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Verkehrsaufkommens, welches von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wird, zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055695