Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1974Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 12
Abänderungen
1.Ziffer eins Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, kann er Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil verlangen; diese Beratungen müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen.
2.Ziffer 2 Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme solcher, die den Anhang betreffen, treten in derselben Art wie dieses Abkommen in Kraft.
3.Ziffer 3 Änderungen des Anhanges können zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart werden. Diese Änderungen treten nach Bewilligung gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verfahrensbestimmungen jedes Vertragschließenden Teiles am Tage des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Dokumentnummer
NOR40055696