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Art. 12

Fassungen
ab 20.12.1974 — BGBl. Nr. 756/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute20.12.1974 BGBl. Nr. 756/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

20.12.1974BGBl. Nr. 756/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 12

Abänderungen

Ziffer eins Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, kann er Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil verlangen; diese Beratungen müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen.

Ziffer 2 Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme solcher, die den Anhang betreffen, treten in derselben Art wie dieses Abkommen in Kraft.

Ziffer 3 Änderungen des Anhanges können zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart werden. Diese Änderungen treten nach Bewilligung gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verfahrensbestimmungen jedes Vertragschließenden Teiles am Tage des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055696