Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 20.12.1974 — BGBl. Nr. 756/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute20.12.1974 BGBl. Nr. 756/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

20.12.1974BGBl. Nr. 756/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 6

Aufbewahrung von Bordausrüstung und -vorräten

Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055688