Rechtstracker.at

Art. 6a

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 439/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6a heute01.07.1988 BGBl. Nr. 439/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1988,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 439/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6a

Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055689