Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 23.01.1976 — BGBl. Nr. 43/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute23.01.1976 BGBl. Nr. 43/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1976,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.01.1976BGBl. Nr. 43/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 9

Übertretungen

  1. Absatz eins,Ist ein Fahrzeug eines der beiden Staaten, wenn es sich auf dem Gebiet des anderen Staates befindet, in einem solchen Zustand, oder befördert es Güter, oder wird es anderwärtig in einer solchen Art verwendet, daß dies im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht, dann wird die zuständige Behörde dieses Staates die zuständige Behörde des anderen Staates, unvorgreiflich allfälliger gesetzmäßiger Maßnahmen, die von den Gerichten oder den Behörden des betreffenden Staates getroffen werden, auf diesen Mißstand aufmerksam machen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Übertretung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde des Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, von der zuständigen Behörde des anderen Staates verlangen:
    1. Litera a
      den Unternehmer zu verwarnen; oder
    2. Litera b
      eine solche Verwarnung zugleich mit der Verständigung auszusprechen, daß jeder weitere Verstoß zum Ausschluß der Fahrzeuge, die sich im Besitz oder im Betrieb des betreffenden Unternehmens befinden, für eine bestimmte Zeit vom Gebiet des erstgenannten Staates führen wird; oder
    3. Litera c
      eine solche Ausschließung auszusprechen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde, die ein solches Verlangen erhält, wird diesem so bald wie möglich nachkommen und die zuständige Behörde des anderen Staates von der getroffenen Maßnahme verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10011481

Dokumentnummer

NOR12148430

Alte Dokumentnummer

N9197642056L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/43/A9/NOR12148430