Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften,
Rettungsgeräten und Hilfsmitteln
§ 22. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat den Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, besonders wenn Hilfe auf dem Luftwege (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hiebei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen.Paragraph 22, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat den Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, besonders wenn Hilfe auf dem Luftwege (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hiebei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu veranlassen, daß von den Such- und Rettungsmannschaften oder auf dem Luftwege geeignete Rettungsgeräte und Hilfsmittel im erforderlichen Ausmaß zur Unfallsstelle gebracht werden.
Schlagworte
Suchmannschaft
Dokumentnummer
NOR12148549
Alte Dokumentnummer
N9197850929J