Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 07.07.1979 — BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute07.07.1979 BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/DVR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

07.07.1979BGBl. Nr. 248/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 14

Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil hat einem sich über seinem Hoheitsgebiet in Not befindlichen Luftfahrzeug des anderen Vertragschließenden Teiles die Hilfe zu leisten, die er seinem eigenen Luftfahrzeug leisten würde. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Suche nach einem vermißten Luftfahrzeug.

Ziffer 2 Im Falle eines Flugunfalles mit Toten, Schwerverletzten oder Anzeichen eines schwerwiegenden technischen Fehlers an dem Luftfahrzeug oder den Luftfahrteinrichtungen wird der Vertragschließende Teil, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung der Umstände und Ursachen des Unfalles vornehmen. Der Vertragschließende Teil, in dessen Hoheitsgebiet dieses Luftfahrzeug eingetragen ist, wird die Gelegenheit erhalten, Beobachter zu entsenden, die bei der Untersuchung zugegen sein werden. Der die Untersuchung führende Vertragschließende Teil hat dem anderen Vertragschließenden Teil durch seine Luftfahrtbehörde die Untersuchungsergebnisse bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148692

Alte Dokumentnummer

N9197943384L