Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1979Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 13
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Einnahmenüberschuß gemäß den zwischen den Vertragschließende Teilen in Geltung stehenden Zahlungsvereinbarungen zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148691
Alte Dokumentnummer
N9197943383L