Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1979Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 12
Jeder Vertragschließende Teil wird dem anderen Vertragschließenden Teil auf dessen Ersuchen regelmäßig statistische Unterlagen über den Betrieb des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens übermitteln.
Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens der Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien und der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148690
Alte Dokumentnummer
N9197943382L