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Art. 11

Fassungen
ab 07.07.1979 — BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute07.07.1979 BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/DVR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.07.1979BGBl. Nr. 248/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 11

Ziffer eins Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind in angemessener Höhe unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, des Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen zu erstellen.

Ziffer 2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit den anderen, alle Teile oder einen Teil der Flugstrecke betreibenden Fluglinienunternehmen zu vereinbaren.

Ziffer 3 Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zu bewilligen. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.

Ziffer 4 Hat keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage ihrer Ablehnung gemäß Absatz 3 Ausdruck gegeben, gelten diese Tarife als bewilligt. Wird der Zeitraum für die Vorlage gemäß Absatz 3 herabgesetzt, so haben die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile einander mitzuteilen, daß der Zeitraum, in dem eine Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig (30) Tage betragen soll.

Ziffer 5 Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt bis zur Erstellung eines neuen Tarifs in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148689

Alte Dokumentnummer

N9197943381L