Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1979Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 10
Beide Vertragschließenden Teile können für die Vornahme der mit dem Betrieb von Fluglinien zusammenhängenden Tätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Vertretungen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen errichten. Die Vertragschließenden Teile stellen jeweils in ihrem Hoheitsgebiet die Arbeitsbedingungen für die Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen her. Die Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben die örtlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148688
Alte Dokumentnummer
N9197943380L