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Art. 9

Fassungen
ab 07.07.1979 — BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute07.07.1979 BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/DVR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.07.1979BGBl. Nr. 248/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

Ziffer eins Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.

Ziffer 2 Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.

Ziffer 3 Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitzustellende Beförderungsangebot und die zu betreibende Frequenz ist von den Fluglinienunternehmen zu vereinbaren, wobei die Vereinbarung den Luftfahrtbehörden zur Bewilligung vorzulegen ist. Nach Bewilligung durch beide Luftfahrtbehörden tritt die Vereinbarung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148687

Alte Dokumentnummer

N9197943379L