Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1979Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 8
Gebühren, die von einem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, sollen nicht höher sein als jene, die von seinen inländischen auf ähnlichen internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt würden. Diese Gebühren sind zu veröffentlichen und der Zivilluftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148686
Alte Dokumentnummer
N9197943378L