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Art. 7

Fassungen
ab 07.07.1979 — BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute07.07.1979 BGBl. Nr. 248/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/DVR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

07.07.1979BGBl. Nr. 248/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

Ziffer eins Die Vorräte (Treibstoff, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Luftfahrzeugausrüstung, Bordvorräte, Nahrungsmittel, Getränke, Tabak, usw.), die zur Verwendung beim Betrieb einer internationalen Fluglinie durch das Luftfahrzeug eines von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens bestimmt sind, gleichgültig, ob sie in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingebracht oder dort an Bord genommen wurden, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit. Es kann verlangt werden, daß die in diesem Absatz genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verbleiben.

Ziffer 2 Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörde dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Zollbehörde gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148685

Alte Dokumentnummer

N9197943377L