Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und
der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung
§ 30. (1) Die gemäß § 27 Abs. 6 jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderung zu untersagen oder einzuschränken oder die Beförderungsbewilligung zu entziehen oder einzuschränken ist. Sie kann eine besondere Überprüfung des Fahrzeuges (§ 15) anordnen. Dies gilt sinngemäß, wenn Bedenken im Sinne des § 27 Abs. 1 gegeben sind.Paragraph 30, (1) Die gemäß Paragraph 27, Absatz 6, jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderung zu untersagen oder einzuschränken oder die Beförderungsbewilligung zu entziehen oder einzuschränken ist. Sie kann eine besondere Überprüfung des Fahrzeuges (Paragraph 15,) anordnen. Dies gilt sinngemäß, wenn Bedenken im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, gegeben sind.
(2)Absatz 2,Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. § 26 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsbewilligung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsbewilligung, sofern er nicht gemäß § 27 Abs. 4 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsbewilligung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsbewilligung, sofern er nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 4, abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung bei den Begleitpapieren mitzuführen.
(5)Absatz 5,Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß §§ 27 bis 29 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraphen 27 bis 29 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
Dokumentnummer
NOR12148645
Alte Dokumentnummer
N9197914824T