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§ 30 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3019.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und

der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung

Paragraph 30, (1) Die gemäß Paragraph 27, Absatz 6, jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderung zu untersagen oder einzuschränken oder die Beförderungsbewilligung zu entziehen oder einzuschränken ist. Sie kann eine besondere Überprüfung des Fahrzeuges (Paragraph 15,) anordnen. Dies gilt sinngemäß, wenn Bedenken im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, gegeben sind.

  1. Absatz 2,Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsbewilligung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsbewilligung, sofern er nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 4, abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.
  3. Absatz 4,Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung bei den Begleitpapieren mitzuführen.
  4. Absatz 5,Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraphen 27 bis 29 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148645

Alte Dokumentnummer

N9197914824T